(als Betriebsvereinbarung oder als Allgemeine Arbeitsbedingung)
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Die Arbeitsordnung ist zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat vereinbart.
Sie soll den Betriebsfrieden gewährleisten und einen reibungslosen Arbeitsablauf
ermöglichen.
2. Die Arbeitsordnung tritt am ..... in Kraft. Sie ist von diesem Zeitpunkt
an für alle Mitarbeiter und Auszubildenden verbindlich.
3. Ein Exemplar der Arbeitsordnung ist ständig am Schwarzen Brett des Betriebes
auszuhängen. Jedem im Zeitpunkt des Inkrafttretens im Betrieb Beschäftigten
und jedem später neu einzustellenden Arbeitnehmer und Auszubildenden ist
ein Abdruck der Arbeitsordnung gegen unterschriftliche Bestätigung des
Empfangs und der Kenntnisnahme auszuhändigen. Bei Beendigung des Arbeits-
oder Ausbildungsverhältnisses ist das Exemplar zurückzugeben.
II. Beginn des Arbeitsverhältnisses
1. Die Einstellung von Arbeitnehmern erfolgt durch den Arbeitgeber oder einen
von ihm Bevollmächtigten.
2. Arbeitsverträge sind schriftlich abzuschließen. Hierbei ist festzulegen,
für welche Beschäftigung und zu welchen Lohnbedingungen die Einstellung
des Arbeitnehmers erfolgt.
3. Falls im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart wird, gelten bei sämtlichen
Arbeitnehmern die ersten drei Monate ihrer Beschäftigung im Betrieb als
Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gelöst werden.
III. Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
1. Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet,
a) seine volle Arbeitskraft in den Dienst der Firma zu stellen sowie die ihm
übertragenen Arbeiten sorgfältig und nach Maßgabe seiner Kräfte
und Fähigkeiten auszuführen;
b) keine selbständige oder unselbständige Nebentätigkeit auszuüben,
die sich auf das Arbeitsverhältnis nachteilig auswirkt oder den Interessen
des Arbeitgebers zuwiderläuft, es sei denn mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung der Firma;
c) die Weisungen des Arbeitgebers und der von ihm bestellten Vorgesetzten gewissenhaft
zu befolgen;
d) soweit die Interessen der Firma es erfordern, im Rahmen des Zumutbaren auch
andere Arbeiten zu übernehmen als diejenigen, für die er eingestellt
ist;
e) die festgelegte Arbeitszeit einzuhalten;
f) die Arbeitsschutzvorschriften genau zu beachten;
g) mit Werkzeugen, Material und sonstigen Einrichtungen des Betriebes sparsam
und pfleglich umzugehen;
h) sich gegenüber allen anderen Betriebsangehörigen kollegial zu verhalten;
i) jede Arbeitsverhinderung der Betriebsleitung unverzüglich unter Angabe
der Gründe anzuzeigen und im Falle einer Erkrankung spätestens innerhalb
von drei Tagen eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen;
j) über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm im Zusammenhang
mit dem Arbeitsverhältnis bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, und
zwar auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
k) Geschenke oder andere Vorteile abzulehnen, die ihm von Personen oder Unternehmen
angeboten werden, die mit der Firma in Geschäftsverbindung stehen oder
eine solche anstreben. Über entsprechende Vorfälle ist unverzüglich
der Betriebsleitung zu berichten. Zulässig ist die Annahme üblicher
Gelegenheits- oder Werbegeschenke;
I) eine Änderung seiner persönlichen Verhältnisse dem Arbeitgeber
unaufgefordert mitzuteilen, z. B. Änderung der Familienverhältnisse
(Eheschließung, Geburt, Todesfälle usw.), Änderung der Eigenschaft
als Schwerbehinderter, als werdende Mutter usw., Wohnungswechsel (Zeitpunkt,
neue Anschrift), Einberufung zum Wehrdienst, zum zivilen Ersatzdienst usw. unter
Vorlage der Urkunden.
2. Die Betriebsleitung ist verpflichtet,
a) die Arbeitnehmer sachlich und gerecht zu behandeln;
b) etwaige Beschwerden, die seitens der Arbeitnehmer vorgebracht werden, unverzüglich
zu prüfen und hierzu Stellung zu nehmen;
c) alle vermeidbaren Nachteile und Gefahren von den Arbeitnehmern abzuwenden,
insbesondere die Arbeitsschutzvorschriften genau zu beachten;
d) die Arbeitnehmer möglichst nach ihren Fachkenntnissen einzusetzen und
sie in ihrer Weiterbildung zu fördern;
e) das von den Arbeitnehmern notwendigerweise in den Betrieb mitzubringende
Eigentum (Kleidung, Fahrräder usw.) vor Entwendung und Beschädigung
tunlichst zu schützen.
IV. Arbeitszeit
1. Die regelmäßige Arbeitszeit dauert:
a) Für Arbeitnehmer über 18 Jahre:
Montag bis Freitag: von .........bis..............
Sonnabend: von ..........bis ............
b) Für Arbeitnehmer unter 18 Jahren:
Montag bis Freitag:von ..........bis..............
Sonnabend:von ..........bis ...........
2. Die Pausen dauern:
a) Für Arbeitnehmer über 18 Jahre:
Montag bis Freitag: von ........ bis ..........
Sonnabend: von .........bis ..........
b) Für Arbeitnehmer unter 18 Jahren:
Montag bis Freitag: von .........bis ..........
Sonnabend: von .........bis ..........
3. Die vorstehend festgelegten Arbeitszeiten können aus betriebsnotwendigen
Gründen geändert werden.
4. Im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen hat jeder Arbeitnehmer
Mehrarbeit, Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit zu leisten, wenn die
Betriebsleitung dies verlangt.
Von einer etwa angeordneten Mehrarbeit werden auf Antrag befreit ..............................
5. Freiwillig geleistete Überstunden werden nur anerkannt, wenn der zuständige
Vorgesetzte des Arbeitnehmers vorher zugestimmt hat.
6. Das Waschen und Umkleiden erfolgt außerhalb der Arbeitszeit.
7. Wer sich ohne zwingenden Grund mehr als eine Stunde verspätet, hat keinen
Anspruch auf Beschäftigung während der angebrochenen Schicht.
V. Urlaub
1. Mangels anderweitiger Vereinbarung richtet sich der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer
nach den geltenden gesetzlichen/tariflichen Bestimmungen.
2. Beginn und Dauer des Urlaubs jedes einzelnen Arbeitnehmers werden nach einem
zwischen der Betriebsleitung und dem Betriebsrat vereinbarten Urlaubsplan festlegt.
Hierbei werden die Wünsche der einzelnen Arbeitnehmer berücksichtigt,
soweit die betrieblichen Erfordernisse es zulassen.
3. Um einen etwaigen Sonderurlaub aus besonderem Anlass hat der Arbeitnehmer
spätestens 24 Stunden vorher bei der Betriebsleitung nachzusuchen.
VI. Lohn- und Gehaltszahlung
Soweit nicht im Einzelfall ein höheres Arbeitsentgelt vereinbart ist, richtet
sich die Höhe des Lohnes bzw. Gehalts nach den geltenden Tarifverträgen.
Ist einem Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen vorübergehend eine
andere Arbeit zugewiesen worden, die niedriger zu entlohnen wäre, so behält
er dennoch seinen bisherigen Lohnanspruch, es sei denn, dass er die Zuweisung
der anderen Arbeit durch schuldhaftes Verhalten selbst veranlasst hat.
Die Gehaltsperiode beträgt einen Kalendermonat. Die Gehaltszahlung erfolgt
bargeldlos durch Überweisung am letzten Arbeitstag vor Monatsende.
Die Lohnperiode beträgt einen Kalendermonat. Die Auszahlung erfolgt während
der Arbeitszeit bargeldlos durch Überweisung am letzten Arbeitstag vor
Monatsende, bei Leistungslöhnen am 12. des folgenden Monats.
oder
Die Lohnperiode beträgt eine Woche. Lohnempfänger erhalten jeden Freitag
Abschlagszahlungen in ungefährer Höhe des verdienten Nettolohnes und
eine Restzahlung nach Ablauf des Monats jeweils am ersten Freitag des folgenden
Monats. Die Zahlungen erfolgen während der Arbeitszeit.
Fällt der festgesetzte Zahltag auf einen Nichtarbeitstag, erfolgt die Zahlung
am vorhergehenden Arbeitstag.
Mit dem Arbeitsentgelt erhält der Arbeitnehmer einen Lohn- oder Gehaltszettel,
der die Berechnung des Bruttoverdienstes, die einzelnen Abzüge sowie den
Nettoverdienst ausweist. Die Aushändigung eines Lohnzettels entfällt,
wenn nur Abschlagszahlungen geleistet werden. Lohn- und Gehaltsempfang sind
zu quittieren.
Beanstandungen der Lohn- und Gehaltsberechnung müssen innerhalb von drei
Tagen bei der Betriebsleitung erhoben werden. Spätere Beanstandungen werden
nur berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer an der rechtzeitigen Geltendmachung
verhindert war.
Lohn- bzw. Gehaltsabtretungen oder -verpfändungen sind der Firma gegenüber
nur wirksam, wenn sie zugestimmt hat. Bei Lohn- oder Gehaltspfändungen
kann die Firma ... % des zu überweisenden Betrags als Verwaltungsgebühr
erheben.
VII. Allgemeine Ordnungsvorschriften
1. Der Betrieb darf nur durch die dafür bestimmten Ein- und Ausgänge
betreten und verlassen werden. Beim Verlassen des Betriebes haben die Arbeitnehmer
mitgeführte Taschen, Pakete usw. dem Pförtner unaufgefordert geöffnet
vorzuzeigen.
2. Zum Schutz des betrieblichen und persönlichen Eigentums können
im Betrieb Kontrollen durchgeführt werden. Dabei sind stichprobenweise
oder aus besonderem Anlass auch körperliche Durchsuchungen zulässig.
3. Fahrräder und Kraftfahrzeuge haben die Arbeitnehmer an den hierfür
vorgesehenen Plätzen abzustellen und gegen Diebstahl zu sichern. Für
Beschädigung oder Entwendung haftet die Firma nur, wenn sie ein Verschulden
trifft.
4. Untersagt ist
a) das Rauchen in den mit Verbotsschildern gekennzeichneten Räumen,
b) das Mitbringen und der Konsum alkoholischer Getränke,
c) jeder Handel und jede parteipolitische Betätigung im Betrieb,
d) das Anschlagen von Plakaten, Aufrufen, Anzeigen u. dgl. sowie das Verteilen
von Flugblättern, Handzetteln oder Druckschriften im Betrieb, es sei denn,
dass die Betriebsleitung hierzu die Genehmigung erteilt hat.
Vlll. Gesundheitliche Überwachung der Arbeitnehmer
1. Falls im Betrieb eine allgemeine ärztliche Untersuchung, z. B. eine
Röntgen-Reihenuntersuchung, durchgeführt wird, ist jeder Arbeitnehmer
zur Teilnahme verpflichtet.
2. Die Firma kann jederzeit verlangen, dass sich die Arbeitnehmer einer für
sie kostenlosen Untersuchung durch den Betriebsarzt oder einen von der Firma
benannten Vertrauensarzt unterziehen.
IX. Erfindungen und Verbesserungsvorschläge
1. Für Erfindungen der Arbeitnehmer und die hierfür zu gewährenden
Vergütungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die "Richtlinien
für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst"
vom 20.07.1959.
2. Jeder Arbeitnehmer ist aufgefordert, der Firma betriebliche Verbesserungsvorschläge
zu unterbreiten. Werden solche Vorschläge verwirklicht, so werden sie mit
je ....................€ prämiert.
X. Soziale Einrichtungen
1. Den Arbeitnehmern und ihren Familien stehen folgende sozialen Einrichtungen
der Firma zur Verfügung, die nach Maßgabe der jeweiligen Richtlinien
und Satzungen in Anspruch genommen werden können. ........................................................................
2. Die Firma gewährt den Arbeitnehmern folgende besondere Leistungen: ...............................................
3. Durch eine, wenn auch wiederholte, Gewährung von Gratifikationen wird
ein Rechtsanspruch der Arbeitnehmer nicht begründet.
Xl. Ordnungsmaßnahmen
1. Verstöße gegen die Ordnung oder Sicherheit im Betrieb können
von der Betriebsleitung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat je nach ihrer Schwere
mit einer Rüge, einem Verweis oder einer Geldbuße geahndet werden.
2. Die Geldbuße, die den Betrag eines durchschnittlichen Tagesverdienstes
nicht übersteigen darf, kommt nur bei schweren schuldhaften Verstößen
des Arbeitnehmers in Betracht.
3. Vor der Verhängung einer betrieblichen Ordnungsmaßnahme ist dem
Arbeitnehmer Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Die Mitteilung über
die verhängte betriebliche Ordnungsmaßnahme muss schriftlich erfolgen.
Xll. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1. Kündigungen werden nur vom Arbeitgeber oder einem von ihm Bevollmächtigten
ausgesprochen oder entgegengenommen. Sie müssen schriftlich erfolgen.
2. Bei ordentlichen Kündigungen müssen die gesetzlichen, tarif- oder
einzelvertraglichen Fristen eingehalten werden.
3. Vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung durch die Firma muss dem betroffenen
Arbeitnehmer Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Eine fristlose Kündigung
darf nur aus wichtigem Grund erfolgen. In dem Kündigungsschreiben muss
der Kündigungsgrund angegeben sein.
4. Nach Ausspruch der Kündigung ist der Arbeitgeber berechtigt, unter Fortzahlung
des Entgelts auf die weiteren Dienste des Arbeitnehmers ganz oder teilweise
zu verzichten, wenn sachliche Gründe dies geboten erscheinen lassen.
5. Ohne Kündigung endet
a) ein befristetes Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Frist,
b) ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem ein
männlicher Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr und ein weiblicher Arbeitnehmer
das 60. Lebensjahr vollendet. Ausnahmen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
6. Bei seinem Ausscheiden hat der Arbeitnehmer alle ihm überlassenen betriebseigenen
Gegenstände zurückzugeben; andernfalls hat er Schadenersatz zu leisten.
7. Der Arbeitnehmer erhält bei seinem Ausscheiden das restliche ihm zustehende
Arbeitsentgelt ausbezahlt und seine Arbeitspapiere ausgehändigt. Er hat
Anspruch auf Erteilung einer Arbeitsbescheinigung oder eines qualifizierten
Zeugnisses und einer Urlaubsbescheinigung nach Maßgabe der gesetzlichen
Vorschriften. Holt der Arbeitnehmer seine Arbeitspapiere und Zeugnisse nicht
ab, werden sie ihm auf seine Kosten und Gefahr übersandt.
XIII. Schlussbestimmungen
1. Durch die Arbeitsordnung wird das Recht des Arbeitgebers, Verstöße
gegen arbeitsvertragliche Pflichten zu ahnden sowie Schadenersatz geltend zu
machen, nicht eingeschränkt.
2. Abänderungen des Inhalts dieser Arbeitsordnung können nur durch
Nachträge oder durch Vereinbarung einer neuen Arbeitsordnung erfolgen.
3. Die Arbeitsordnung kann von beiden Betriebspartner mit sechsmonatiger Frist
zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
.....................................................................
Ort, Datum
Der Betriebsrat ...............................der Arbeitgeber .................................