Normenhierarchie

Arbeitsordnung

(als Betriebsvereinbarung oder als Allgemeine Arbeitsbedingung)


I. Allgemeine Bestimmungen
1. Die Arbeitsordnung ist zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat vereinbart. Sie soll den Betriebsfrieden gewährleisten und einen reibungslosen Arbeitsablauf ermöglichen.
2. Die Arbeitsordnung tritt am ..... in Kraft. Sie ist von diesem Zeitpunkt an für alle Mitarbeiter und Auszubildenden verbindlich.
3. Ein Exemplar der Arbeitsordnung ist ständig am Schwarzen Brett des Betriebes auszuhängen. Jedem im Zeitpunkt des Inkrafttretens im Betrieb Beschäftigten und jedem später neu einzustellenden Arbeitnehmer und Auszubildenden ist ein Abdruck der Arbeitsordnung gegen unterschriftliche Bestätigung des Empfangs und der Kenntnisnahme auszuhändigen. Bei Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses ist das Exemplar zurückzugeben.

II. Beginn des Arbeitsverhältnisses
1. Die Einstellung von Arbeitnehmern erfolgt durch den Arbeitgeber oder einen von ihm Bevollmächtigten.
2. Arbeitsverträge sind schriftlich abzuschließen. Hierbei ist festzulegen, für welche Beschäftigung und zu welchen Lohnbedingungen die Einstellung des Arbeitnehmers erfolgt.
3. Falls im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart wird, gelten bei sämtlichen Arbeitnehmern die ersten drei Monate ihrer Beschäftigung im Betrieb als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gelöst werden.


III. Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
1. Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet,
a) seine volle Arbeitskraft in den Dienst der Firma zu stellen sowie die ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig und nach Maßgabe seiner Kräfte und Fähigkeiten auszuführen;
b) keine selbständige oder unselbständige Nebentätigkeit auszuüben, die sich auf das Arbeitsverhältnis nachteilig auswirkt oder den Interessen des Arbeitgebers zuwiderläuft, es sei denn mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Firma;
c) die Weisungen des Arbeitgebers und der von ihm bestellten Vorgesetzten gewissenhaft zu befolgen;
d) soweit die Interessen der Firma es erfordern, im Rahmen des Zumutbaren auch andere Arbeiten zu übernehmen als diejenigen, für die er eingestellt ist;
e) die festgelegte Arbeitszeit einzuhalten;
f) die Arbeitsschutzvorschriften genau zu beachten;
g) mit Werkzeugen, Material und sonstigen Einrichtungen des Betriebes sparsam und pfleglich umzugehen;
h) sich gegenüber allen anderen Betriebsangehörigen kollegial zu verhalten;
i) jede Arbeitsverhinderung der Betriebsleitung unverzüglich unter Angabe der Gründe anzuzeigen und im Falle einer Erkrankung spätestens innerhalb von drei Tagen eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen;
j) über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, und zwar auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
k) Geschenke oder andere Vorteile abzulehnen, die ihm von Personen oder Unternehmen angeboten werden, die mit der Firma in Geschäftsverbindung stehen oder eine solche anstreben. Über entsprechende Vorfälle ist unverzüglich der Betriebsleitung zu berichten. Zulässig ist die Annahme üblicher Gelegenheits- oder Werbegeschenke;
I) eine Änderung seiner persönlichen Verhältnisse dem Arbeitgeber unaufgefordert mitzuteilen, z. B. Änderung der Familienverhältnisse (Eheschließung, Geburt, Todesfälle usw.), Änderung der Eigenschaft als Schwerbehinderter, als werdende Mutter usw., Wohnungswechsel (Zeitpunkt, neue Anschrift), Einberufung zum Wehrdienst, zum zivilen Ersatzdienst usw. unter Vorlage der Urkunden.
2. Die Betriebsleitung ist verpflichtet,
a) die Arbeitnehmer sachlich und gerecht zu behandeln;
b) etwaige Beschwerden, die seitens der Arbeitnehmer vorgebracht werden, unverzüglich zu prüfen und hierzu Stellung zu nehmen;
c) alle vermeidbaren Nachteile und Gefahren von den Arbeitnehmern abzuwenden, insbesondere die Arbeitsschutzvorschriften genau zu beachten;
d) die Arbeitnehmer möglichst nach ihren Fachkenntnissen einzusetzen und sie in ihrer Weiterbildung zu fördern;
e) das von den Arbeitnehmern notwendigerweise in den Betrieb mitzubringende Eigentum (Kleidung, Fahrräder usw.) vor Entwendung und Beschädigung tunlichst zu schützen.

IV. Arbeitszeit
1. Die regelmäßige Arbeitszeit dauert:
a) Für Arbeitnehmer über 18 Jahre:
Montag bis Freitag: von .........bis..............
Sonnabend: von ..........bis ............
b) Für Arbeitnehmer unter 18 Jahren:
Montag bis Freitag:von ..........bis..............
Sonnabend:von ..........bis ...........
2. Die Pausen dauern:
a) Für Arbeitnehmer über 18 Jahre:
Montag bis Freitag: von ........ bis ..........
Sonnabend: von .........bis ..........
b) Für Arbeitnehmer unter 18 Jahren:
Montag bis Freitag: von .........bis ..........
Sonnabend: von .........bis ..........
3. Die vorstehend festgelegten Arbeitszeiten können aus betriebsnotwendigen Gründen geändert werden.
4. Im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen hat jeder Arbeitnehmer Mehrarbeit, Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit zu leisten, wenn die Betriebsleitung dies verlangt.
Von einer etwa angeordneten Mehrarbeit werden auf Antrag befreit ..............................
5. Freiwillig geleistete Überstunden werden nur anerkannt, wenn der zuständige Vorgesetzte des Arbeitnehmers vorher zugestimmt hat.
6. Das Waschen und Umkleiden erfolgt außerhalb der Arbeitszeit.
7. Wer sich ohne zwingenden Grund mehr als eine Stunde verspätet, hat keinen Anspruch auf Beschäftigung während der angebrochenen Schicht.

V. Urlaub
1. Mangels anderweitiger Vereinbarung richtet sich der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer nach den geltenden gesetzlichen/tariflichen Bestimmungen.
2. Beginn und Dauer des Urlaubs jedes einzelnen Arbeitnehmers werden nach einem zwischen der Betriebsleitung und dem Betriebsrat vereinbarten Urlaubsplan festlegt. Hierbei werden die Wünsche der einzelnen Arbeitnehmer berücksichtigt, soweit die betrieblichen Erfordernisse es zulassen.
3. Um einen etwaigen Sonderurlaub aus besonderem Anlass hat der Arbeitnehmer spätestens 24 Stunden vorher bei der Betriebsleitung nachzusuchen.


VI. Lohn- und Gehaltszahlung
Soweit nicht im Einzelfall ein höheres Arbeitsentgelt vereinbart ist, richtet sich die Höhe des Lohnes bzw. Gehalts nach den geltenden Tarifverträgen.
Ist einem Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen vorübergehend eine andere Arbeit zugewiesen worden, die niedriger zu entlohnen wäre, so behält er dennoch seinen bisherigen Lohnanspruch, es sei denn, dass er die Zuweisung der anderen Arbeit durch schuldhaftes Verhalten selbst veranlasst hat.
Die Gehaltsperiode beträgt einen Kalendermonat. Die Gehaltszahlung erfolgt bargeldlos durch Überweisung am letzten Arbeitstag vor Monatsende.
Die Lohnperiode beträgt einen Kalendermonat. Die Auszahlung erfolgt während der Arbeitszeit bargeldlos durch Überweisung am letzten Arbeitstag vor Monatsende, bei Leistungslöhnen am 12. des folgenden Monats.
oder
Die Lohnperiode beträgt eine Woche. Lohnempfänger erhalten jeden Freitag Abschlagszahlungen in ungefährer Höhe des verdienten Nettolohnes und eine Restzahlung nach Ablauf des Monats jeweils am ersten Freitag des folgenden Monats. Die Zahlungen erfolgen während der Arbeitszeit.
Fällt der festgesetzte Zahltag auf einen Nichtarbeitstag, erfolgt die Zahlung am vorhergehenden Arbeitstag.
Mit dem Arbeitsentgelt erhält der Arbeitnehmer einen Lohn- oder Gehaltszettel, der die Berechnung des Bruttoverdienstes, die einzelnen Abzüge sowie den Nettoverdienst ausweist. Die Aushändigung eines Lohnzettels entfällt, wenn nur Abschlagszahlungen geleistet werden. Lohn- und Gehaltsempfang sind zu quittieren.
Beanstandungen der Lohn- und Gehaltsberechnung müssen innerhalb von drei Tagen bei der Betriebsleitung erhoben werden. Spätere Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer an der rechtzeitigen Geltendmachung verhindert war.
Lohn- bzw. Gehaltsabtretungen oder -verpfändungen sind der Firma gegenüber nur wirksam, wenn sie zugestimmt hat. Bei Lohn- oder Gehaltspfändungen kann die Firma ... % des zu überweisenden Betrags als Verwaltungsgebühr erheben.

VII. Allgemeine Ordnungsvorschriften
1. Der Betrieb darf nur durch die dafür bestimmten Ein- und Ausgänge betreten und verlassen werden. Beim Verlassen des Betriebes haben die Arbeitnehmer mitgeführte Taschen, Pakete usw. dem Pförtner unaufgefordert geöffnet vorzuzeigen.
2. Zum Schutz des betrieblichen und persönlichen Eigentums können im Betrieb Kontrollen durchgeführt werden. Dabei sind stichprobenweise oder aus besonderem Anlass auch körperliche Durchsuchungen zulässig.
3. Fahrräder und Kraftfahrzeuge haben die Arbeitnehmer an den hierfür vorgesehenen Plätzen abzustellen und gegen Diebstahl zu sichern. Für Beschädigung oder Entwendung haftet die Firma nur, wenn sie ein Verschulden trifft.
4. Untersagt ist
a) das Rauchen in den mit Verbotsschildern gekennzeichneten Räumen,
b) das Mitbringen und der Konsum alkoholischer Getränke,
c) jeder Handel und jede parteipolitische Betätigung im Betrieb,
d) das Anschlagen von Plakaten, Aufrufen, Anzeigen u. dgl. sowie das Verteilen von Flugblättern, Handzetteln oder Druckschriften im Betrieb, es sei denn, dass die Betriebsleitung hierzu die Genehmigung erteilt hat.

Vlll. Gesundheitliche Überwachung der Arbeitnehmer
1. Falls im Betrieb eine allgemeine ärztliche Untersuchung, z. B. eine Röntgen-Reihenuntersuchung, durchgeführt wird, ist jeder Arbeitnehmer zur Teilnahme verpflichtet.
2. Die Firma kann jederzeit verlangen, dass sich die Arbeitnehmer einer für sie kostenlosen Untersuchung durch den Betriebsarzt oder einen von der Firma benannten Vertrauensarzt unterziehen.

IX. Erfindungen und Verbesserungsvorschläge
1. Für Erfindungen der Arbeitnehmer und die hierfür zu gewährenden Vergütungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die "Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst" vom 20.07.1959.
2. Jeder Arbeitnehmer ist aufgefordert, der Firma betriebliche Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten. Werden solche Vorschläge verwirklicht, so werden sie mit je ....................€ prämiert.

X. Soziale Einrichtungen
1. Den Arbeitnehmern und ihren Familien stehen folgende sozialen Einrichtungen der Firma zur Verfügung, die nach Maßgabe der jeweiligen Richtlinien und Satzungen in Anspruch genommen werden können. ........................................................................
2. Die Firma gewährt den Arbeitnehmern folgende besondere Leistungen: ...............................................
3. Durch eine, wenn auch wiederholte, Gewährung von Gratifikationen wird ein Rechtsanspruch der Arbeitnehmer nicht begründet.

Xl. Ordnungsmaßnahmen
1. Verstöße gegen die Ordnung oder Sicherheit im Betrieb können von der Betriebsleitung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat je nach ihrer Schwere mit einer Rüge, einem Verweis oder einer Geldbuße geahndet werden.
2. Die Geldbuße, die den Betrag eines durchschnittlichen Tagesverdienstes nicht übersteigen darf, kommt nur bei schweren schuldhaften Verstößen des Arbeitnehmers in Betracht.
3. Vor der Verhängung einer betrieblichen Ordnungsmaßnahme ist dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Die Mitteilung über die verhängte betriebliche Ordnungsmaßnahme muss schriftlich erfolgen.

Xll. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1. Kündigungen werden nur vom Arbeitgeber oder einem von ihm Bevollmächtigten ausgesprochen oder entgegengenommen. Sie müssen schriftlich erfolgen.
2. Bei ordentlichen Kündigungen müssen die gesetzlichen, tarif- oder einzelvertraglichen Fristen eingehalten werden.
3. Vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung durch die Firma muss dem betroffenen Arbeitnehmer Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Eine fristlose Kündigung darf nur aus wichtigem Grund erfolgen. In dem Kündigungsschreiben muss der Kündigungsgrund angegeben sein.
4. Nach Ausspruch der Kündigung ist der Arbeitgeber berechtigt, unter Fortzahlung des Entgelts auf die weiteren Dienste des Arbeitnehmers ganz oder teilweise zu verzichten, wenn sachliche Gründe dies geboten erscheinen lassen.
5. Ohne Kündigung endet
a) ein befristetes Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Frist,
b) ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem ein männlicher Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr und ein weiblicher Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr vollendet. Ausnahmen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
6. Bei seinem Ausscheiden hat der Arbeitnehmer alle ihm überlassenen betriebseigenen Gegenstände zurückzugeben; andernfalls hat er Schadenersatz zu leisten.
7. Der Arbeitnehmer erhält bei seinem Ausscheiden das restliche ihm zustehende Arbeitsentgelt ausbezahlt und seine Arbeitspapiere ausgehändigt. Er hat Anspruch auf Erteilung einer Arbeitsbescheinigung oder eines qualifizierten Zeugnisses und einer Urlaubsbescheinigung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Holt der Arbeitnehmer seine Arbeitspapiere und Zeugnisse nicht ab, werden sie ihm auf seine Kosten und Gefahr übersandt.

XIII. Schlussbestimmungen
1. Durch die Arbeitsordnung wird das Recht des Arbeitgebers, Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten zu ahnden sowie Schadenersatz geltend zu machen, nicht eingeschränkt.
2. Abänderungen des Inhalts dieser Arbeitsordnung können nur durch Nachträge oder durch Vereinbarung einer neuen Arbeitsordnung erfolgen.
3. Die Arbeitsordnung kann von beiden Betriebspartner mit sechsmonatiger Frist zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
.....................................................................
Ort, Datum


Der Betriebsrat ...............................der Arbeitgeber .................................